Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof (Kolumbarium) der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen Vom 09.02.2021.

Die Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen

vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Hückeswagen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Nutzungsgebühren

(1) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die

Friedhofsträgerin

a) Urnenkammer für eine Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)

3.091,00 Euro

b) Urnenkammer für zwei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)

3.551,00 Euro

c) Urnenkammer für drei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)

4.012,00 Euro

d) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für eine Urne je Jahr

154,00 Euro

e) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für zwei Urnen je Jahr

177,00 Euro

f) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für drei Urnen je Jahr

200,00 Euro

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

a) Urnenbeisetzung

337,00 Euro

(2) Besondere Gebühren

b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen

einschließlich Grunddekoration

199,00 Euro

c) Orgelspiel

49,00 Euro

§ 6 Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

414,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

207,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

207,00 Euro

§ 8 Sonstige Gebühren

(1) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen

der Friedhofsverwaltung

26,00 Euro

(2) Umschreibung von Nutzungsrechten

26,00 Euro

(3) Zugangsberechtigungschip

25,00 Euro

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 25 der Friedhofssatzung der

Kirchengemeinde vom 15.11.2011.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 26 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.11.2011 außer Kraft.

Hückeswagen, den 09.02.2021

Die Friedhofsträgerin

Genehmigt vom Landeskirchenamt mit Genehmigungsvermerk vom 29.06.2021.
Genehmigt von der Bezirksregierung Köln mit Genehmigungsvermerk vom 09.07.2021.

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof (Kolumbarium) der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen Vom 09.02.2021.

Die Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen

vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Hückeswagen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Nutzungsgebühren

(1) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die

Friedhofsträgerin

a) Urnenkammer für eine Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)

3.091,00 Euro

b) Urnenkammer für zwei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)

3.551,00 Euro

c) Urnenkammer für drei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)

4.012,00 Euro

d) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für eine Urne je Jahr

154,00 Euro

e) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für zwei Urnen je Jahr

177,00 Euro

f) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für drei Urnen je Jahr

200,00 Euro

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

a) Urnenbeisetzung

337,00 Euro

(2) Besondere Gebühren

b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen

einschließlich Grunddekoration

199,00 Euro

c) Orgelspiel

49,00 Euro

§ 6 Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

414,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

207,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Urnenbeisetzungen je Grab

207,00 Euro

§ 8 Sonstige Gebühren

(1) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen

der Friedhofsverwaltung

26,00 Euro

(2) Umschreibung von Nutzungsrechten

26,00 Euro

(3) Zugangsberechtigungschip

25,00 Euro

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 25 der Friedhofssatzung der

Kirchengemeinde vom 15.11.2011.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 26 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.11.2011 außer Kraft.

Hückeswagen, den 09.02.2021

Die Friedhofsträgerin

Genehmigt vom Landeskirchenamt mit Genehmigungsvermerk vom 29.06.2021.
Genehmigt von der Bezirksregierung Köln mit Genehmigungsvermerk vom 09.07.2021.