Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof (Kolumbarium)

der Evangelischen Kirchengemeinde

Hückeswagen

vom 09.02.2021

geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.08.2024, gültig ab 01.02.2025
§§ 4, 5, 6 und 7,
genehmigt durch das Landeskirchenamt am 04.10.2024
genehmigt durch die Bezirksregierung am 03.12.2024

Die Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen
vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Hückeswagen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4
Nutzungsgebühren

(1) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

a) Urnenkammer für eine Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 3.350,00 Euro

b) Urnenkammer für zwei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre) 3.850,00 Euro

c) Urnenkammer für drei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre) 4.663,00 Euro

d) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für eine Urne je Jahr 168,00 Euro

e) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für zwei Urnen je Jahr 193,00 Euro

f) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für drei Urnen je Jahr 233,00 Euro

§ 5
Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

a) Urnenbeisetzung 482,00 Euro

(2) Besondere Gebühren

b) Benutzung des Kolumbariums für Trauerfeiern ohne Beisetzung
einschließlich Grunddekoration 249,00 Euro

c) Orgelspiel 59,00 Euro

§ 6
Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Umbettung Urne 1.136,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Ausbettung Urne 568,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Einbettung Urne 568,00 Euro

§ 7
Sonstige Gebühren

(1) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen
der Friedhofsverwaltung 44,00 Euro

(2) Umschreibung von Nutzungsrechten 44,00 Euro

(3) Zugangsberechtigungschip 25,00 Euro

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 26 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2021 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof (Kolumbarium)

der Evangelischen Kirchengemeinde

Hückeswagen

vom 09.02.2021

geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.08.2024, gültig ab 01.02.2025
§§ 4, 5, 6 und 7,
genehmigt durch das Landeskirchenamt am 04.10.2024
genehmigt durch die Bezirksregierung am 03.12.2024

Die Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen
vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Hückeswagen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4
Nutzungsgebühren

(1) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

a) Urnenkammer für eine Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 3.350,00 Euro

b) Urnenkammer für zwei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre) 3.850,00 Euro

c) Urnenkammer für drei Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre) 4.663,00 Euro

d) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für eine Urne je Jahr 168,00 Euro

e) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für zwei Urnen je Jahr 193,00 Euro

f) Verlängerungsgebühr Urnenkammer für drei Urnen je Jahr 233,00 Euro

§ 5
Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

a) Urnenbeisetzung 482,00 Euro

(2) Besondere Gebühren

b) Benutzung des Kolumbariums für Trauerfeiern ohne Beisetzung
einschließlich Grunddekoration 249,00 Euro

c) Orgelspiel 59,00 Euro

§ 6
Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Umbettung Urne 1.136,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Ausbettung Urne 568,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Einbettung Urne 568,00 Euro

§ 7
Sonstige Gebühren

(1) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen
der Friedhofsverwaltung 44,00 Euro

(2) Umschreibung von Nutzungsrechten 44,00 Euro

(3) Zugangsberechtigungschip 25,00 Euro

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 26 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 15.11.2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2021 außer Kraft.