Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für den Kolumbarium-Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen vom 15.11.2011

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Mitglieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne sollen Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf dem Friedhof verwandt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.

Die Evangelische Kirchengemeinde Hückeswagen vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Kirchenordnung i.V. mit § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 und § 11 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
  2. § 2 Benutzung des Friedhofs
  3. § 3 Öffnungszeiten
  4. § 4 Verhalten auf dem Friedhof
  5. § 5 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
  6. § 6 Gewerbliche Arbeiten
  7. § 7 Gebühren

II. Grabstätten

  • § 8 Nutzungsrechte
  • § 9 Ruhezeiten
  • § 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  • § 11 Benutzung der Wahlgrabstätten
  • § 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  • § 13 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
  • § 14 Aus- und Einbettungen
  • § 15 Urnen und Trauergebinde
  • § 16 Grabplatten und Beschriftung

III. Beisetzung und Feiern

  • § 17 Beisetzungen
  • § 18 Anmeldung der Beisetzung
  • § 19 Kolumbarium
  • § 20 Aufbewahrung der Urne
  • § 21 Andere Beisetzungsfeiern am Grabe
  • § 22 Musikalische Darbietungen
  • § 23 Zuwiderhandlungen
  • IV. Schlussbestimmungen
  • § 24 Haftung
  • § 25 Öffentliche Bekanntmachung
  • § 26 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Hückeswagen (nachstehend „die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs „Kolumbarium Hückeswagen“ (nachstehend „der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§ 2 Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Beisetzung der Urnen der verstorbenen Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Urnengrabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm beigesetzt:

a) verstorbene Gemeindemitglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,

b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist für Besucher während der an den Eingängen ausgehängten Zeiten geöffnet.

(2) Der Friedhof ist für nutzungsberechtigte Personen mit einer Zugangsberechtigung auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Der Verlust der Zugangsberechtigung ist der Friedhofsträgerin umgehend anzuzeigen. Die Zugangsberechtigung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern/Rollern/Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards u.a.) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Behindertenfahrzeuge und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 5 dieser Satzung erforderlichen Zulassung),

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Kerzen und Grabschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen aufzustellen oder anzubringen,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, zu rauchen, zu essen, zu trinken und sich sportlich zu betätigen,

i) Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Beisetzungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Urnengrabstätte aufzuhalten.

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Beisetzungen zu halten.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.

§ 5 Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsträgerin werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und Beisetzungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabplatten darf nicht geworben werden. Grabplatten dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden.

§ 7 Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Die Friedhofsträgerin stellt in dem Kolumbarium mit einer Verschlussplatte verschlossene Urnenkammern zur Verfügung. Die Verschlussplatte kann nach Einstellen einer Urne als Grabplatte genutzt und beschriftet oder gegen eine Grabplatte ausgetauscht werden. (Einzelheiten ergeben sich aus § 16 dieser Satzung). Die Kosten dafür trägt die nutzungsberechtigte Person. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in Form von Urnenkammern im Kolumbarium werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Urnengrabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Urnengrabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Urnengrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung richtet.

(5) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten im Kolumbarium für Urnenbeisetzungen vergeben.

(6) Eine Bestattung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung besteht nicht.

(7) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Die Urnengrabstätten (Urnenkammern) im Kolumbarium haben folgende Abmessungen:

Urnenkammer für eine Urne: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 31 cm.

Urnenkammer für zwei Urnen: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 41 cm.

Urnenkammer für drei Urnen: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 51 cm.

(3) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.

(4) Die Anlage und Unterhaltung des Kolumbariums erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnenkammern entnommen und an einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Urnengrabes nicht zulässig.

(6) Die Friedhofsträgerin weist die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung, oder wenn eine solche Benachrichtigung nicht erfolgen kann, durch öffentliche Bekanntmachung auf das Ende des Nutzungsrechts hin.

(7) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Urnengrabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Urnengrabstätte zu verlängern.

(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(9) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person bei der Friedhofsträgerin einen schriftlichen Antrag auf Aushändigung der Grabplatte und/oder der Überurne stellen. Sofern die nutzungsberechtigte Person einen solchen Antrag stellt, muss die Friedhofsträgerin die Grabplatte und/oder die Überurne aushändigen. Sofern die nutzungsberechtigte Person keinen Gebrauch von diesem Antragsrecht macht, kann die Friedhofsträgerin mit Ablauf des Nutzungsrechts über die Grabplatte und/oder die Überurne verfügen.

§ 11 Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Urnengräber

(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Urnengrab nicht wiederbelegt werden.

(2) Ein Urnengrab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 14 Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Das Herausnehmen von Urnen aus den Urnenkammern ist ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Wahlgrabstätte zur Einbettung in eine andere Wahlgrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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§ 15 Urnen und Trauergebinde

(1) Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. Die Urnen dürfen in Überurnen eingestellt werden. Die Überurnen dürfen nicht höher als 30 cm und im Durchmesser nicht mehr als 20 cm groß sein.

(2) Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.

(3) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Nichtverrotbare Gebinde und Kränze sind nach der Beisetzung durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen.

§ 16 Grabplatten und Beschriftung

(1) Gestaltung und Inschrift der Grabplatten dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

(2) Die Urnenkammern werden von der Friedhofsträgerin mit einheitlichen Verschlussplatten übergeben. Die Verschlussplatte kann durch eine Grabplatte aus Naturstein ersetzt werden.

(3) Die Beschriftung soll Vor- und Nachnamen der verstorbenen Person und deren Lebensdaten enthalten. Aufgebrachte Symbole und Ornamente sind erlaubt soweit sie das christliche Empfinden nicht verletzen. Die Beschriftung muss entsprechend der Grabplatte dimensioniert sein.

(4) Die Beschriftung der Grabplatten erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden.

(5) Die Zustimmung zur Beschriftung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen.

(6) Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn die Beschriftung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erfolgt ist.

(8) Beschriftungen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert werden und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(9) Entspricht die Ausführung der Beschriftung nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung der Beschriftung gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Beschriftung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabplatte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die Beschriftung und Symbole aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann die Beschriftung und Symbole nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(10) Die Grabplatten sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin der Grabplatte.

III. Beisetzung und Feiern

§ 17 Beisetzungen

(1) Die kirchliche Beisetzung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Beisetzungen durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 18 Anmeldung der Beisetzung

(1) Die Beisetzung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Zusätzlich ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Beisetzung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Beisetzung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Beisetzung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Beisetzungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Beisetzung nicht verlangt werden.

§ 19 Kolumbarium

(1) Das Kolumbarium dient bei der kirchlichen Beisetzung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung des Kolumbariums durch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung des Kolumbariums durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole im Kolumbarium dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration des Kolumbariums. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 20 Aufbewahrung der Urne

(1) Die Sakristei dient zur Aufbewahrung der Urnen bis zu deren Beisetzung. Der Raum darf nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden.

(2) Jede Urne ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

§ 21 Andere Beisetzungsfeiern am Urnengrab

(1) Beisetzungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Urnengrab sowie Ansprachen am Urnengrab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

§ 22 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Beisetzungsfeiern im Kolumbarium ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten im Kolumbarium (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Beisetzungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 23 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 24 Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 25 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Friedhofsträgerin in Hückeswagen, Kölner Straße, Marktstraße, Islandstraße, Lindenbergstraße, Drosselweg für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird in den nachfolgenden Tageszeitungen Bergische Morgenpost und Remscheider Generalanzeiger und im Internet auf den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Gemeinsamen Evangelischen Gemeindeamt Hückeswagen-Radevormwald, Kölner Straße 34, in Hückeswagen aus.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hückeswagen, den 15.11.2011

Das Leitungsorgan

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für den Kolumbarium-Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen vom 15.11.2011

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Mitglieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne sollen Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf dem Friedhof verwandt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.

Die Evangelische Kirchengemeinde Hückeswagen vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Kirchenordnung i.V. mit § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 und § 11 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
  2. § 2 Benutzung des Friedhofs
  3. § 3 Öffnungszeiten
  4. § 4 Verhalten auf dem Friedhof
  5. § 5 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
  6. § 6 Gewerbliche Arbeiten
  7. § 7 Gebühren

II. Grabstätten

  • § 8 Nutzungsrechte
  • § 9 Ruhezeiten
  • § 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  • § 11 Benutzung der Wahlgrabstätten
  • § 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  • § 13 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
  • § 14 Aus- und Einbettungen
  • § 15 Urnen und Trauergebinde
  • § 16 Grabplatten und Beschriftung

III. Beisetzung und Feiern

  • § 17 Beisetzungen
  • § 18 Anmeldung der Beisetzung
  • § 19 Kolumbarium
  • § 20 Aufbewahrung der Urne
  • § 21 Andere Beisetzungsfeiern am Grabe
  • § 22 Musikalische Darbietungen
  • § 23 Zuwiderhandlungen
  • IV. Schlussbestimmungen
  • § 24 Haftung
  • § 25 Öffentliche Bekanntmachung
  • § 26 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Hückeswagen (nachstehend „die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs „Kolumbarium Hückeswagen“ (nachstehend „der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§ 2 Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Beisetzung der Urnen der verstorbenen Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Hückeswagen und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Urnengrabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm beigesetzt:

a) verstorbene Gemeindemitglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,

b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist für Besucher während der an den Eingängen ausgehängten Zeiten geöffnet.

(2) Der Friedhof ist für nutzungsberechtigte Personen mit einer Zugangsberechtigung auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Der Verlust der Zugangsberechtigung ist der Friedhofsträgerin umgehend anzuzeigen. Die Zugangsberechtigung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern/Rollern/Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards u.a.) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Behindertenfahrzeuge und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 5 dieser Satzung erforderlichen Zulassung),

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Kerzen und Grabschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen aufzustellen oder anzubringen,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, zu rauchen, zu essen, zu trinken und sich sportlich zu betätigen,

i) Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Beisetzungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Urnengrabstätte aufzuhalten.

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Beisetzungen zu halten.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.

§ 5 Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsträgerin werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und Beisetzungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabplatten darf nicht geworben werden. Grabplatten dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden.

§ 7 Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Die Friedhofsträgerin stellt in dem Kolumbarium mit einer Verschlussplatte verschlossene Urnenkammern zur Verfügung. Die Verschlussplatte kann nach Einstellen einer Urne als Grabplatte genutzt und beschriftet oder gegen eine Grabplatte ausgetauscht werden. (Einzelheiten ergeben sich aus § 16 dieser Satzung). Die Kosten dafür trägt die nutzungsberechtigte Person. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in Form von Urnenkammern im Kolumbarium werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Urnengrabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Urnengrabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Urnengrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung richtet.

(5) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten im Kolumbarium für Urnenbeisetzungen vergeben.

(6) Eine Bestattung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung besteht nicht.

(7) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Die Urnengrabstätten (Urnenkammern) im Kolumbarium haben folgende Abmessungen:

Urnenkammer für eine Urne: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 31 cm.

Urnenkammer für zwei Urnen: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 41 cm.

Urnenkammer für drei Urnen: Höhe 46 cm, Breite 46 cm, Tiefe 51 cm.

(3) Die Nutzungszeit wird auf 20 Jahre festgesetzt.

(4) Die Anlage und Unterhaltung des Kolumbariums erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnenkammern entnommen und an einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Urnengrabes nicht zulässig.

(6) Die Friedhofsträgerin weist die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung, oder wenn eine solche Benachrichtigung nicht erfolgen kann, durch öffentliche Bekanntmachung auf das Ende des Nutzungsrechts hin.

(7) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Urnengrabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Urnengrabstätte zu verlängern.

(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(9) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person bei der Friedhofsträgerin einen schriftlichen Antrag auf Aushändigung der Grabplatte und/oder der Überurne stellen. Sofern die nutzungsberechtigte Person einen solchen Antrag stellt, muss die Friedhofsträgerin die Grabplatte und/oder die Überurne aushändigen. Sofern die nutzungsberechtigte Person keinen Gebrauch von diesem Antragsrecht macht, kann die Friedhofsträgerin mit Ablauf des Nutzungsrechts über die Grabplatte und/oder die Überurne verfügen.

§ 11 Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Urnengräber

(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Urnengrab nicht wiederbelegt werden.

(2) Ein Urnengrab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 14 Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Das Herausnehmen von Urnen aus den Urnenkammern ist ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Wahlgrabstätte zur Einbettung in eine andere Wahlgrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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§ 15 Urnen und Trauergebinde

(1) Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. Die Urnen dürfen in Überurnen eingestellt werden. Die Überurnen dürfen nicht höher als 30 cm und im Durchmesser nicht mehr als 20 cm groß sein.

(2) Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.

(3) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Nichtverrotbare Gebinde und Kränze sind nach der Beisetzung durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen.

§ 16 Grabplatten und Beschriftung

(1) Gestaltung und Inschrift der Grabplatten dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

(2) Die Urnenkammern werden von der Friedhofsträgerin mit einheitlichen Verschlussplatten übergeben. Die Verschlussplatte kann durch eine Grabplatte aus Naturstein ersetzt werden.

(3) Die Beschriftung soll Vor- und Nachnamen der verstorbenen Person und deren Lebensdaten enthalten. Aufgebrachte Symbole und Ornamente sind erlaubt soweit sie das christliche Empfinden nicht verletzen. Die Beschriftung muss entsprechend der Grabplatte dimensioniert sein.

(4) Die Beschriftung der Grabplatten erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden.

(5) Die Zustimmung zur Beschriftung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen.

(6) Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn die Beschriftung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erfolgt ist.

(8) Beschriftungen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert werden und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(9) Entspricht die Ausführung der Beschriftung nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung der Beschriftung gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Beschriftung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabplatte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die Beschriftung und Symbole aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann die Beschriftung und Symbole nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(10) Die Grabplatten sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin der Grabplatte.

III. Beisetzung und Feiern

§ 17 Beisetzungen

(1) Die kirchliche Beisetzung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Beisetzungen durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 18 Anmeldung der Beisetzung

(1) Die Beisetzung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Zusätzlich ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Beisetzung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Beisetzung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Beisetzung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Beisetzungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Beisetzung nicht verlangt werden.

§ 19 Kolumbarium

(1) Das Kolumbarium dient bei der kirchlichen Beisetzung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung des Kolumbariums durch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung des Kolumbariums durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole im Kolumbarium dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration des Kolumbariums. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 20 Aufbewahrung der Urne

(1) Die Sakristei dient zur Aufbewahrung der Urnen bis zu deren Beisetzung. Der Raum darf nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden.

(2) Jede Urne ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

§ 21 Andere Beisetzungsfeiern am Urnengrab

(1) Beisetzungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Urnengrab sowie Ansprachen am Urnengrab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

§ 22 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Beisetzungsfeiern im Kolumbarium ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten im Kolumbarium (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Beisetzungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 23 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 24 Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 25 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Friedhofsträgerin in Hückeswagen, Kölner Straße, Marktstraße, Islandstraße, Lindenbergstraße, Drosselweg für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird in den nachfolgenden Tageszeitungen Bergische Morgenpost und Remscheider Generalanzeiger und im Internet auf den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Gemeinsamen Evangelischen Gemeindeamt Hückeswagen-Radevormwald, Kölner Straße 34, in Hückeswagen aus.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hückeswagen, den 15.11.2011

Das Leitungsorgan